{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2024-1_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "415878e4c95a4b3bb332af29d6bbace2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2024-1_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2024_1_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0c8573b78a5b14650a12678bb26716b896a59d7587637775d46eb248e8486927fbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0c8573b78a5b14650a12678bb26716b896a59d7587637775d46eb248e8486927fbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2024_1", "Checksum": "28aa7741f10eb9d0716f78bb6aeeab5a"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2024 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2024 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2024 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2024 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. 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Weiter ist\nim Vertrag definiert, dass die Screening-Methode auf Basis der Branchendaten der\nVersicherer (Daten- und Tarifpool der SASIS AG) erfolgt, womit auch keine Unklarheiten hinsichtlich Datengrundlage bestehen. Und schliesslich ist auch die Dokumentation der Umsetzung des zweistufigen Regressionsmodells der santésuisse\nöffentlich einsehbar (publiziert www.tarifsuisse.ch). Darin sind die Umsetzung der\nScreening-Methode, insbesondere die verwendete Modellspezifikation, die Datengrundlage, die Datenbereinigung sowie die Transformationsschritte, mit welchen\ndie Werte des Regressionsindexes ermittelt werden, detailliert beschrieben. Auch\ndie FMH als Vertreterin der Leistungserbringer erklärt in ihrem Positionspapier vom\n12. Dezember 2019 die Screening-Methode (publiziert www.fmh.ch). Gemäss\nFMH stellt die zweistufige Regressionsanalyse eine deutliche Verbesserung dar.\nAuch wenn sie darüber hinaus festhält, die Methodik sei weiterhin zu verbessern,\nso anerkennt sie gleichwohl die statistische Methode anhand der Branchendaten\nzur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und sie bestätigt die vertragliche Einigung auf\ndiese Methode. Wenn das Bundesgericht schliesslich hinsichtlich der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss ANOVA-Methode festhielt, diese sei weder als mathematisches Modell noch in Bezug auf die (RSS-) Datenbasis in Frage zu stellen und\nda dieses als akzeptiert zu gelten habe, bedürfe es keiner Darlegung der \"Methodik\", namentlich wie die Parameter im ANOVA-Index berücksichtigt würden (Urteil\nBGer 9C_558/2018 vom 12.4.2019 E. 7.2; vgl. auch schon Urteil BGer K 142/05\nvom 1.3.2006 E. 8.1.1), so hat dies ebenso in der verfeinerten zweistufigen Regressionsanalyse gemäss Vertrag 2018 zu gelten (vgl. auch Urteil BGer\n9C_135/2022 vom 12.12.2023 E. 4.3 und 4.4). Anhaltspunkte, dass die Kläger die\nWirtschaftlichkeitsprüfung nicht gemäss zweistufiger Regressionsanalyse (vgl. K-\nact. 7) und nicht basierend auf den Branchendaten (vgl. K-act. 5, 7, 12, 13, 14, 25,\n26) durchgeführt haben sollen, bestehen keine und werden von der Beklagten\nauch keine geltend gemacht. Sie beschränkt sich vielmehr auf eine allgemeine\nKritik an der statistischen Methode, welche indes unbegründet ist (vgl. vorab E.\n5.2). Anderseits hat Polynomics santésuisse ein Zertifikat ausgestellt und bestätigt,\nderen Berechnungen betreffend die Indizes im Rahmen der Screening-Methode\nfür das Statistikjahr 2019 eingehend geprüft zu haben und es wird bescheinigt,\ndass die Berechnungen fachlich korrekt und mit dem Methodenvertrag von 2018\nkonform seien (K-act. 6).\n\n5.4 Bleibt anzufügen, dass die zweistufige Regressionsanalyse die vom Bundesgericht erarbeiteten Voraussetzungen an eine statistische Methode erfüllt (vgl.\n20\noben 3.4.2 und 3.4.3). Auf der ersten Stufe der Regressionsanalyse werden die\nKosten eines Leistungserbringers um die Effekte Alters- und Geschlechtergruppe\nsowie um Morbiditätsfaktoren bereinigt, auf der zweiten Stufe um den Einfluss des\nKantons und der Facharztgruppe. Damit erfolgt der Vergleich mit einem vergleichbaren Krankengut und mit Ärzten in geografisch und fachlich gleichem Tätigkeitsgebiet. Massgebend sind sodann die Daten eines ganzen Geschäftsjahres, was\neinen langen Zeitraum abdeckt. Damit wird sichergestellt, dass sich das Vergleichsmaterial hinreichend ähnlich zusammensetzt.\n\n5.5.1 Die Beklagte wirft den Klägern sodann eine fehlerhafte Vertragsumsetzung\nvor. Selbst wenn die vertragliche Screening-Methode angewendet werde, so\nkönne damit einem Leistungserbringer nicht Unwirtschaftlichkeit vorgeworfen und\nschon gar keine Rückforderungssumme ermittelt werden. Mit der Screening-Me-\nthode könnten allenfalls auffällige Leistungserbringer aufgespürt werden. Dem\nhabe aber in einem zweiten Schritt zwingend eine Einzelfallanalyse zu folgen. Erst\ngestützt auf diese stehe fest, ob Unwirtschaftlichkeit vorliege und eine Rückerstattungspflicht bestehe. Die Pflicht zur Einzelfallanalyse werde im Vertrag 2018 ausdrücklich verlangt. Die Kläger hätten keine solche durchgeführt und würden sich\nzu Unrecht gegen deren Durchführung wehren (vgl. oben E. 2.2.1).\n\n5.5.2 Es trifft zu, dass gemäss Vertrag 2018 die Screening-Methode 'als erster\nSchritt' der Wirtschaftlichkeitskontrolle stattfindet (vgl. Ingress des Vertrages; publiziert unter www.fmh.ch; eingesehen am 31.1.2024). Zutreffend ist auch, dass\nder Vertrag festhält, auffällige Kosten eines Arztes würden nicht per se bedeuten,\ndass er unwirtschaftlich arbeitet. \"Um näher abzuklären, ob ein im Sinne der angewendeten Methode auffälliger Arzt unwirtschaftlich arbeitet oder nicht, erfolgt\neine Einzelfallanalyse durch santésuisse\" (Vertrag 2018 Ziff. 2). Der Vertrag bzw.\ndie vertragliche Screening-Methode basiert auf dem Schlussbericht Polynomics\nAG. Auch dieser führt aus, eine Arztpraxis, die einen Indexwert über dem Toleranzbereich habe, gelte als auffällig und werde weiter überprüft (Schlussbericht S.\n11). Ziel des Screenings sei es, Leistungserbringer mit auffälligem Kostenprofil zu\nidentifizieren, sie seien in weiteren Schritten vertieft abzuklären (Schlussbericht S.\n13; vgl. auch schon Methodenbericht 2016 S. 1).\n\n"}