{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2024-1_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "415878e4c95a4b3bb332af29d6bbace2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2024-1_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2024_1_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0c8573b78a5b14650a12678bb26716b896a59d7587637775d46eb248e8486927fbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0c8573b78a5b14650a12678bb26716b896a59d7587637775d46eb248e8486927fbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2024_1", "Checksum": "28aa7741f10eb9d0716f78bb6aeeab5a"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2024 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2024 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2024 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2024 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. 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Gestützt hierauf haben sie am 1.\nFebruar 2023 einen neuen Vertrag betreffend die Screening-Methode im Rahmen\nder Kontrolle der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 Abs. 6 KVG abgeschlossen.\nDieser Vertrag trat per 1. Januar 2023 in Kraft (vgl. neuen Vertrag, publiziert\nwww.tarifsuisse.ch) und ist für vorliegende Streitigkeit somit nicht direkt anwendbar. Der neue Vertrag basiert aber ohnehin weiterhin auf der statistischen Methode\nder zweistufigen Regressionsanalyse gemäss Schlussbericht Polynomics AG. Die\nzwei Stufen mit den zu berücksichtigenden Parametern bleiben unverändert. Die\nNeuerungen betreffen namentlich eine Präzisierung der bereits im Vertrag 2018\nvorgesehenen Einzelfallanalyse, das Einbringen von Praxisbesonderheiten, die\n\n17\nOffenlegung der verwendeten Datengrundlage sowie Ergänzungen und Detaillierung zum Monitoring (vgl. Müller, Angepasster Vertrag im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung, SAEZ 2023 S. 32 ff.).\n\n4.1 Strittig ist die Rückforderung der Kläger für das Statistikjahr 2019, welche sie\nmit der Klage vom 14. Juli 2021 geltend machen. Die Beklagte bestreitet, dass\ndiese Forderung noch nicht verjährt sei resp. es sei die Prüfung der Verjährung\nvon Amtes wegen vorzunehmen.\n\n4.2.1 Die Rückforderung wegen Überarztung stützt sich auf Art. 59 Abs. 1 lit. b\nKVG (BGE 141 V 25 E. 8.3). Ein Rückforderungsanspruch gemäss Art. 59 Abs. 1\nlit. b KVG verwirkt gemäss Art. 25 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 (BGE 133\nV 579 E. 4.1), wobei der Anspruch gemäss der bei Klageerhebung am 14. Juli\n2021 gültigen Fassung mit dem Ablauf von drei Jahren, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von\nfünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung, verwirkt ist. Massgebend\nfür den Fristbeginn ist die Kenntnis der Versicherungseinrichtung von der Rechnungsstellerstatistik ihres Dachverbandes santésuisse, nicht der Eingang der letzten Abrechnung bei santésuisse oder der Zeitpunkt des Erstellens der Statistik\n(BSK KVG-Vasella, Art. 56 N 34; SBVR Soziale Sicherheit-Eugster, Rz. 927 mit\nVerweis auf Urteil BGer 9C_393/2007 vom 8.5.2008 E. 4.3). Die Frist ist gewahrt,\nwenn das Rückforderungsbegehren rechtzeitig bei einer vertraglichen Schlichtungsinstanz oder der gesetzlichen Vermittlungsbehörde oder direkt beim Schiedsgericht eingereicht wird (Urteil BGer 9C_259/2023 vom 18.9.2023 E. 4).\n\n4.2.2 Die Rechnungsstellerstatistik der SASIS wurde am 20. Juli 2020 aufbereitet\n(K-act. 7). Sie dürfte von den Klägern somit frühestens am selben Tag zur Kenntnis\ngenommen worden sein. Der darauf basierende Rückforderungsanspruch war damit im Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. Juli 2021 noch nicht verwirkt. Wird das\nRückerstattungsbegehren fristgerecht erhoben, ist die Verwirkung ein für alle Mal\nausgeschlossen (SBVR Soziale Sicherheit-Eugster, Rz. 928 mit Verweis auf Urteil\nEVG K 167/04 vom 18.3.2005 E. 4.2.2).\n\n"}