{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2024-1_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "415878e4c95a4b3bb332af29d6bbace2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2024-1_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2024_1_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0c8573b78a5b14650a12678bb26716b896a59d7587637775d46eb248e8486927fbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0c8573b78a5b14650a12678bb26716b896a59d7587637775d46eb248e8486927fbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2024_1", "Checksum": "28aa7741f10eb9d0716f78bb6aeeab5a"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2024 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2024 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2024 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2024 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. 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Die statistische Beurteilung resp. die gewählten Vergleichsdaten würden Fehler hinsichtlich Konsistenz\nund Vergleichbarkeit aufweisen.\n\nMit dem neuen Vertrag (K-act. 9; Vertrag Screening-Methode) hätten die Vertragsparteien ein zweistufiges Modell gewählt. Die Kläger würden sich jedoch mit der\nersten Stufe, der statistischen Auswertung begnügen und auf die zweite Stufe, die\nEinzelfallprüfung verzichten. Sie widersetzten sich dem vertraglich vorgesehenen\nAblauf. Sie würden bestätigen, dass für die Beklagte eine Einzelfallanalyse nicht\ndurchgeführt worden sei.\n\nAusser dem Ergebnis der statistischen Auswertung hätten die Kläger keine Unterlagen zur Regressionsanalyse eingereicht. Für die Beklagte und das Gericht sei\nes daher schlichtweg unmöglich, sich zur Statistik zu äussern oder sich vom präsentierten Ergebnis ein Bild zu machen. Es sei unbekannt, wie sich das Vergleichskollektiv zusammensetze. Es sei nicht überprüfbar, ob die Ärzte des Kollektivs\ntatsächlich vergleichbare Merkmale wie die Beklagte aufweisen würden. Die Kläger seien anzuhalten, vollständige Einsicht in das Vergleichskollektiv zu gewähren.\nEs sei Einsicht in sämtliche Daten zu gewähren, damit die geltend gemachte Forderung nachvollzogen werden könne. Ohne diese sei nicht klar, ob die Berechnungen, Annahmen, Zahlen korrekt seien. Es sei immanent, dass die Beklagte Kenntnis über alle wesentlichen Tatsachen habe, um die Behauptungen der Kläger widerlegen zu können und nicht willkürlichen Behauptungen ausgesetzt zu sein. Die\nBeklagte formuliert dazu verschiedene Fragen (Klageantwort S. 14 f.), für deren\n\n10\nBeantwortung die Kläger die Informationen nicht zur Verfügung stellen würden.\nDies sei umso dramatischer, als sie sich mit einer Rückforderung konfrontiert sehe,\nohne dass sie die Berechnung nachvollziehen könne. Die Rückforderung sei folglich eine grosse Unbekannte. Gleichzeitig würden die Kläger völlig sachfremd behaupten, das Bundesgericht bestätige, dass der arithmetische Mittelwert nicht\nbloss als Indiz für eine Überarztung im Sinne von Art. 56 KVG gewertet werden\nsolle, sondern den vollen Beweis erbringe. Vielmehr gestehe das Bundesgericht\nder Methode nicht den vollen Beweischarakter zu und es halte fest, wenn die statistischen Grundvoraussetzungen fehlten, verbleibe nur die analytische Prüfmethode. Dies sei dann der Fall, wenn die Durchschnittskosten anhand einer analytischen Einzelfallprüfung u.a. zur Abklärung der Praxisbesonderheiten verifiziert\nwürden. Das Bundesgericht fordere mithin die Einzelfallprüfung und schliesse\ndiese nicht aus. Dies hätten schliesslich auch die Vertragspartner ausdrücklich vereinbart.\n\nDie Beklagte bestreitet die Homogenität des Vergleichskollektivs; dieses sei falsch\nausgewählt, was zu einer verfälschten Statistikauswertung und damit falschen\nRückforderung führe. Sie könne nicht ohne Weiteres mit allen anderen Ärzten der\nVergleichsgruppe verglichen werden, ohne dass Besonderheiten berücksichtigt\nwürden. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger Birnen mit Äpfeln verglichen.\nFolglich hätte sich ebenfalls eine Einzelfallanalyse aufgedrängt.\n\nAuch die Auswertung der Statistik sei falsch, was mittels Einzelfallprüfung überprüft und korrigiert werden könnte. Zu den einzelnen Fehlern könne jedoch erst\nnach Vorliegen sämtlicher relevanter Unterlagen zur Statistik Stellung genommen\nwerden, weshalb diese Unterlagen einzureichen seien.\n\n2.2.5 Was die Berechnung der Rückforderung gemäss der Kläger anbelangt (vgl.\noben E. 2.1.2), so hält es die Beklagte auch als ungerechtfertigt, den Toleranzbereich einseitig auf 120 Indexpunkte herabzusetzen. Der Toleranzbereich liege\nnach konstanter Rechtsprechung nicht höchstens bei 120 Punkten, sondern bei\n130 Punkten. Die Behauptung, die neue Methode liesse die Herabsetzung zu, bestreitet die Beklagte. Die Kläger würden denn auch nicht ausweisen, worin die Verbesserungen bestünden, welche die Herabsetzung um 8% rechtfertigen würden.\n\nWeiter bestreitet die Beklagte auch, einen Regressionsindex von 259 Punkten zu\nerreichen. Die Berechnung sei mangels Unterlagen weder überprüf- noch nachvollziehbar.\n\nZu Recht würden die Kläger die Rückforderung auf die direkten Kosten (welche\nder Arzt selber eingenommen hat) beziehen. Dennoch würden sie einen prozentualen Anteil einfordern, der sich aus den Marktanteilen gestützt auf die totalen\n\n11\nKosten ergebe. Korrekterweise sei auch die Klagelegitimation entsprechend den\nAnteilen an den direkten Kosten zu berechnen. Auch deshalb sei die Forderung\nübersetzt.\n\n2.2.6 Schliesslich macht die Beklagte auch geltend, der Eventualantrag sei nicht\nzu hören, da mit der vertraglichen Anpassung (K-act. 9; Vertrag Screening-Me-\nthode) die Anwendung der ANOVA-Methode ausgesetzt worden sei und nicht\nmehr verwendet werden dürfe.\n\n"}