{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2024-1_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "415878e4c95a4b3bb332af29d6bbace2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2024-1_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2024_1_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0c8573b78a5b14650a12678bb26716b896a59d7587637775d46eb248e8486927fbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0c8573b78a5b14650a12678bb26716b896a59d7587637775d46eb248e8486927fbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2024_1", "Checksum": "28aa7741f10eb9d0716f78bb6aeeab5a"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2024 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2024 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2024 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2024 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. 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Ein solches Ergebnis sei unzutreffend, statistischen Fehlern unterworfen und genüge folglich nicht den Ansprüchen einer substantiierten Forderungsklage.\n\nDiesem Umstand seien sich die Interessengruppen bei Einführung der statistischen Methode bewusst gewesen, weshalb sich santésuisse vertraglich dazu verpflichtet habe, für die Rückforderungsansprüche jeweils eine Einzelfallanalyse\ndurchzuführen. Die Beklagte zitiert hierzu den Vertrag FMH/santésuisse/curafutura betreffend die Screening-Methode im Rahmen der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 Abs. 6 KVG (vom 20.3.2018) Ziffer 2 (Hervorhebungen in\nder Klageantwort):\nsantésuisse, curafutura und FMH einigen sich auf die Anwendung der Screening-\nMethode gemäss Ziff. 1 und 2. in sämtlichen Verfahren vor sämtlichen Instanzen ab\ndem Statistikjahr 2017. Die Screening-Methode kommt in der ganzen Schweiz zur\nAnwendung. Weist ein Arzt auffällige Kosten auf, so heisst dies nicht per se,\n\n8\ndass der Arzt unwirtschaftlich arbeitet. Um näher abzuklären, ob ein im Sinne\nder angewendeten Methode auffälliger Arzt unwirtschaftlich arbeitet oder nicht, erfolgt eine Einzelfallanalyse durch santésuisse.\n\nFolglich würden die Kläger gemäss der Beklagten vertragsbrüchig handeln, indem\nsie bewusst auf eine Einzelfallanalyse verzichten und versuchen würden, ohne\ndiese ihre Rückforderung klageweise geltend zu machen. Dies sei nicht nur vertragswidrig, sondern in Verbindung mit Art. 56 Abs. 6 KVG auch rechtswidrig. Der\nVertrag zur Screening-Methode sei wohl ein privatrechtlicher Vertrag; gestützt auf\nArt. 56 Abs. 6 KVG finde dieser aber Eingang in das vorliegende Verfahren, wonach das Gericht umfassende Prüfungsbefugnisse habe. Der Vertragstext sei klar\nund eindeutig; die Parteien hätten vereinbart, dass die Einzelfallanalyse zwingend\ndurchzuführen sei, sobald sich eine statistische Auffälligkeit abzeichne. Die Einzelfallanalyse sei aber offensichtlich nicht durchgeführt worden, weshalb die Klage\nals Ganzes abzuweisen sei.\n\nGemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei klar, dass die statistische Auswertung nur zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit angewendet werden könne. Es\nbestätige aber nicht, dass bei Entdeckung einer Unwirtschaftlichkeit mit der statistischen Methode die Forderungsklage beziffert werden könne. Hierfür sei die Einzelfallanalyse durchzuführen. Dies bedinge wohl einen Mehraufwand, sei indes der\neinzige Weg zu einer fundierten Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die von den Klägern\ngewählte Abkürzung führe zu gefährlichen und falschen Schlüssen. Um den Aufwand etwas einzuschränken und unter Berücksichtigung der Patientenzahl der Beklagten, könne auch eine repräsentative Einzelfallprüfung mit Hochrechnung angewendet werden.\n\nZur Untermauerung ihrer Begründung verweist die Beklagte auf ein Gutachten von\nProf. Dr.iur. Ueli Kieser vom 19. Januar 2023. Dieser stelle klar fest, dass ein mit\nder Screening-Methode ermitteltes Resultat nicht ohne weiteres als verlässlich betrachtet werden könne. Es müssten bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung\nresp. für Rückforderungen gestützt auf die Screening-Methode Vorbehalte für die\nAnwendbarkeit der statistischen Wirtschaftlichkeitsanalyse gemacht werden.\n\n2.2.2 Weiter kritisiert die Beklagte, die Kläger hätten es unterlassen, Einsicht in\nihre Auswertung oder allgemein in die Regressionsanalyse zu gewähren und sie\nhätten auch keine entsprechende Beweisofferte gemacht. Es werde beweislos irgendwelche Rückforderung gemacht. Für die Beklagte sei es unmöglich zu erfahren, ob die für ihre statistische Berechnung verwendeten Daten überhaupt der\nWahrheit entsprächen und korrekt seien. Die ins Recht gelegte statistische Auswertung (K-act. 7) sei einzig ein Auszug aus der eigentlichen Berechnung, das\n\n9\nErgebnis einer ganzen Datenbearbeitung. Nicht nur die Auswertung sei undurchsichtig und unvollständig; es sei überhaupt nicht ersichtlich, wie die Zahlen, namentlich die der Beklagten, zustande kämen. Die Kläger seien anzuweisen, Einsicht in sämtliche relevanten Daten und Unterlagen zu gewähren, damit nachvollzogen werden könne, ob die richtigen Daten verwendet worden seien und die Berechnungen korrekt angestellt worden seien. Eine Bezifferung einer Forderungsklage sei damit auf jeden Fall nicht möglich. Es fehle der Klage die Prozessvoraussetzung.\n\n2.2.3 Zusammenfassend hält die Beklagte fest, dass die Klagevoraussetzungen\nfür die Rückforderung aus unwirtschaftlicher Behandlung einzig aufgrund einer statistischen Analyse nicht gegeben seien. Auf diese unbegründete Klage sei folglich\nnicht einzutreten.\n\n"}