{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2024-1_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "415878e4c95a4b3bb332af29d6bbace2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2024-1_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2024_1_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0c8573b78a5b14650a12678bb26716b896a59d7587637775d46eb248e8486927fbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0c8573b78a5b14650a12678bb26716b896a59d7587637775d46eb248e8486927fbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2024_1", "Checksum": "28aa7741f10eb9d0716f78bb6aeeab5a"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2024 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2024 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2024 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2024 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. 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A und D) und ergänzen, die Rechtsbegehren der Beklagten in der Duplik vom 17. August 2023 seien abzuweisen. Am\nAntrag der Verfahrensvereinigung halten sie fest.\n\nAm 30. Oktober 2023 macht die Beklagte Gebrauch von ihrem unbedingten Replikrecht (Quadruplik) und nimmt Stellung zur Triplik der Kläger. Mit Schreiben vom\n6. Dezember 2023 verzichten die Kläger auf die Einreichung einer Quintuplik.\n\nG. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 forderte der instruierende Richter die\nKläger auf, den korrekten Regressionsbericht - Statistikjahr 2019 der Beklagten,\nnämlich betreffend ZSR 0000001 (anstelle des mit der Klage eingereichten ZSR\n0000002) einzureichen. Er wurde dem Gericht am 30. Januar 2024 zugestellt.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet\nein Schiedsgericht. Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen\nTarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt (Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\ndie Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994). Der Kanton regelt\n4\ndas Verfahren, dieses muss einfach und rasch sein. Das Schiedsgericht stellt unter\nMitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest, es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 89 Abs. 5\nKVG).\n\n1.2 Zuständiges Schiedsgericht ist im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht\n(§ 52 des Gesundheitsgesetzes [GesG; SRSZ 571.110] vom 16.10.2002). Die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes wird in § 52 f. GesG geregelt. Es wurde mit\nBeschluss des Gesamtgerichtes III 2020 114 vom 7. Juli 2020 für die Amtsperiode\n2020 - 2024 konstituiert (vgl. Abl 2020 S. 1763 ff. und Abl 2016 S. 1726 f.). Die\nVertretungen der Leistungserbringer und Versicherer hat der Regierungsrat mit\nRRB Nr. 543/2020 vom 1.7.2020 gewählt. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist im Staatskalender publiziert und darf als bekannt vorausgesetzt werden\n(Urteil BGer 1C_527/2020 vom 22.2.2021 E. 3.3).\n\nDer als Mitglied gewählte Vertreter der Versicherer ist Geschäftsführer eines Klägers in einem Parallelverfahren (V 2020 4), was als Ausstandsgrund gilt (vgl. BGE\n115 V 257 E. 5.c). Das Ersatzmitglied war bei seiner Wahl noch Angestellter einer\nklagenden Kasse; dies ist heute jedoch nicht mehr der Fall. Seitens der Parteien\nwurden zudem keine Einwände gegen irgendein Mitglied des Schiedsgerichts erhoben.\n\n1.3.1 Das Verfahren richtet sich, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist, nach\nden Bestimmungen für die verwaltungsgerichtliche Klage gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) und nach den Bestimmungen des\nJustizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) (vgl. § 54 GesG).\n\nFür das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren sind die §§ 9 bis 33 sowie § 60\nVRP und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerische Zivilprozessordnung\n(ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008, insbesondere jene über die Widerklage,\ndie Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar (§ 70\nVRP). Soweit § 68 VRP (i.V.m. § 54 GesG) ein Vorverfahren vorsieht, stellt dies\nnach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keine Gültigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung dar (Beschluss 44/04 vom 29.10.2004 des\nSchiedsgerichts nach KVG des Kantons Schwyz E. 3.2, mit Hinweis auf VGE\n602/92 vom 23.9.1992 E. 3; VGE V 2009 1 vom 2.6.2010 des Schiedsgerichtes\nE. 1.2). Dies kommt auch in § 68 Abs. 2 VRP zum Ausdruck. Gemäss dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht dann, wenn eine Partei der Pflicht zur\nDurchführung des Vorverfahrens nicht nachkommt, bei der Kostenauflage darauf\nRücksicht nehmen.\n\n5\n1.3.2 Vorliegend gelangten die Kläger mit ihrem Begehren an die Paritätische Vertrauenskommission Ärzte Zentralschweiz / tarifsuisse ag (PVK). Mit Verfügung\nvom 5. Mai 2022 stellte die PVK fest, dass gemäss Ziffer 15 Abs. 9 des TARMED\nAnschlussvertrages des Kantons Schwyz auf die Durchführung eines Verfahrens\nvor dem vertraglich vereinbarten Schiedsgericht verzichtet werde, womit der direkte Rechtsweg an das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG offenstehe (K-act. 14).\n\nIm Übrigen ist seitens der Beklagten weder die Aktiv- bzw. Passivlegitimation der\nParteien (soweit die Beklagte das Vorliegen von Vollmachten sämtlicher Kläger in\nder Klageantwort bestritt, haben die Kläger, welche nicht Mitglied von santésuisse\nsind, die Vollmachten mit der Replik vorgelegt, K-act. 4), noch die örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG des\nKantons Schwyz, noch das rechtsgenügliche Anhängigmachen der Klage, bestritten.\n\n1.4 Nachdem sich die Klägerschaft in den drei Klageverfahren V 2019 2, V 2020\n4 und V 2021 2 unterschiedlich zusammensetzt, werden die Verfahren nicht vereinigt.\n\n"}