32 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als die Beklagte der Klägerin Fr. 2'087.-- zzgl. Zins zu 5% ab 26. Mai 2023 zu bezahlen hat; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden zu Fr. 1'600 der Klägerin und zu Fr. 400 der Beklagten auferlegt.