Die Geburtsberichte wurden teilweise korrigiert und sind nicht immer nachvollziehbar; diese echtzeitlichen Unterlagen sind deshalb nur bedingt beweistauglich. 11. Im Ergebnis resultiert eine Gutheissung der Klage im Umfang von Fr. 2'087 (Fr. 613.20 + Fr. 1'473.78) (vgl. oben E. 4.8 und E. 6.4). In der Mehrforderung (Fr. 8'529.70) ist die Klage abzuweisen. 12. Diesem Ergebnis entsprechend sind die auf Fr. 2'000 festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) zu Fr. 1'600 der Klägerin und zu Fr. 400 der Beklagten aufzuerlegen (§ 72 VRP).