Für die werdenden Mütter kann diese frühe Betreuung durch eine Hebamme zwar angenehm sein und wird von diesen wohl auch häufig ausdrücklich gewünscht, ist jedoch medizinisch nicht erforderlich und durch die OKP nicht zu übernehmen. Eine entsprechende Betreuung kann telefonisch oder bei Unsicherheit durch ambulante Kontrollen durchgeführt werden, welche unter der Tarifposition A30 von der Hebamme abgerechnet werden können. Verschiedene Gemeinden im Kanton Schwyz (oder auch in anderen Kantonen) gelten die Warte- oder Pikettzeit der Hebamme durch entsprechende Pauschalen ab (vgl. Gd. Schwyz: https://www.gemeindeschwyz.ch/online-schalter/103321/detail).