Es geht nicht an, während diesem Zeitrahmen die Ansprüche der Hebamme als Leistungserbringerin zu fragmentieren bzw. ihre Anwesenheit bei der Mutter als nicht von der OKP abzugeltende Wartzeit zu qualifizieren, wenn gerade keine aktiven Leistungen erbracht werden, sondern sich die Leistung der Hebamme im Wesentlichen auf das Beobachten und Abwarten beschränkt. Des Weiteren ist bei einer ambulanten hebammengeleiteten Geburt eine Betreuung bis zu 6 h nach der Geburt (und bei entsprechender Indikation auch über eine längere Zeit) in der Regel angemessen und nicht als übermässig oder unwirtschaftlich zu qualifizieren.