10. Zusammenfassend ist anzuerkennen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Eröffnung der Geburt eine durchgehende Betreuung der werdenden Mutter durch die Hebamme bei einer durch sie geleiteten ambulanten Geburt erforderlich und entsprechend verrechenbar ist. Es geht nicht an, während diesem Zeitrahmen die Ansprüche der Hebamme als Leistungserbringerin zu fragmentieren bzw. ihre Anwesenheit bei der Mutter als nicht von der OKP abzugeltende Wartzeit zu qualifizieren, wenn gerade keine aktiven Leistungen erbracht werden, sondern sich die Leistung der Hebamme im Wesentlichen auf das Beobachten und Abwarten beschränkt.