Von der Einvernahme der beantragten Zeugen (Zweithebamme und Kindsmutter) ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen. Ihnen käme infolge der Beziehungsnähe zur Klägerin (die Zweithebamme ist regelmässig für die Klägerin tätig und die Kindsmutter hat sich mit Schreiben vom 16.10.J.________ an die Beklagte - ohne Erwähnung des Einsatzes einer Zweithebamme - für die Begleichung der in Rechnung gestellten Forderung eingesetzt unter sinngemässem Hinweis auf die vertrauensvolle Beziehung zur Klägerin, vgl. BB 57) und des Zeitablaufs höchstens eine beschränkte Beweiskraft zu, dies auch in Beachtung der Hierarchie der Beweismittel, wie sie in § 24 VRP normiert ist.