Die Beklagte weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Klägerin bei ihren Rechnungstellungen wiederholt die gebotene Sorgfalt vermissen liess. So wird denn von der Klägerin auch eingeräumt, dass teilweise falsche Taxpunktewerte in Rechnung gestellt wurden (vgl. Klageschrift S. 12, 18) oder es werden "redaktionelle Fehler" anerkannt (vgl. Replik S. 10 und 11).