Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen (Art. 42 Abs. 3 KVG). Die Inrechnungstellung unwirtschaftlicher Leistungen oder auch die Manipulation von Abrechnungen kann Sanktionen im Sinne von Art. 59 KVG nach sich ziehen (Verwarnung, Rückerstattung der Honorare, Busse, vorübergehender oder definitiver Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der OKP, vgl. Art. 59 Abs. 1 KVG). Solche Sanktionen wurden gegenüber der Klägerin bis anhin nicht beantragt und stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Die Beklagte weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Klägerin bei ihren Rechnungstellungen wiederholt die gebotene Sorgfalt vermissen liess.