9.5 Es ist vorab anzumerken, dass die Rechnungstellung durch die Klägerin im vorliegenden Fall ausserordentlich schlampig erfolgt ist. Soweit sie geltend macht, dass die erste Rechnung, mit welcher Leistungen für die Zeit des Spitalaufenthaltes der Kindsmutter eingefordert werden, auf einem Versehen beruhte, ist dies in Anbetracht der Höhe der Rechnung, welche in klarem Missverhältnis zu den effektiven Betreuungszeiten steht, nicht nachvollziehbar. Die Leistungserbringer sind zur korrekten Rechnungstellung verpflichtet. Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen (Art. 42 Abs. 3 KVG).