9.4 Unter der Tarifposition B10 (Leitung einer ambulanten Geburt) hat die Beklagte weitergehende Leistungen der Klägerin anerkannt, als von dieser klageweise geltend gemacht werden. Für die Betreuung bis zum Eintritt ins Spital werden zwar mit 49 Leistungseinheiten weniger abgegolten als in der Klage gefor- 29 dert (51), es werden dafür für die Zeit ab Eintritt ins Spital acht Leistungseinheiten vergütetet, während lediglich deren zwei in der Klage geltend gemacht werden. Insgesamt hat die Beklagte unter der Tarifposition B10 mehr Leistungseinheiten vergütet, als die Klägerin fordert.