9.2 In der Klageschrift macht die Klägerin geltend, die werdende Mutter sei am 29. Juli H.________ ab 20.45 Uhr von ihr in ihrer Praxis betreut worden. Infolge Überführung ins Spital.________ hätten die Hebammenleistungen am 30. Juli um 23.30 Uhr geendet; irrtümlicherweise seien in der Rechnung vom 26. September H.________ Leistungen bis zum 31. Juli H.________, 23.30 Uhr verrechnet worden. In der korrigierten Zweitrechnung sei dann berücksichtigt worden, dass die Mutter am 29. Juli H.________ bereits um 20.45 Uhr eingetreten sei und dass die Zweithebamme O.________ während 10 Stunden im Einsatz gestanden habe. Entsprechend sei die Rechnung auf Fr. 4'385.20 korrigiert worden.