Nach Einforderung der Unterlagen zur Rechnungsprüfung hielt die Beklagte mit Schreiben vom 8. Februar J.________ fest, dass am 30. Juli um 23.15 Uhr der Eintritt ins Spital.________ erfolgt und das Kind am 31. Juli um 02.58 Uhr zur Welt kam. Bis zum 31. Juli um 03.30 Uhr 27 seien die Hebammenleistungen nachvollziehbar, danach müssten die verrechneten Stunden jedoch reduziert werden, da nach der Geburt eine spitalärztliche Versorgung erfolgt sei (KB 55).