8.4 Die Klägerin bringt vor, es treffe nicht zu, dass die Mutter bis am 10. März H.________ in der Praxis geblieben sei. Der entsprechende Eintrag im Geburtsbericht sei fehlerhaft. Die Kindsmutter sei am 7. März H.________ nach Hause entlassen worden. Die auf der Rechnung vom 29. Januar J.________ enthaltenen Wegentschädigungen hätten somit Pflegebesuche und Zweitpflegebesuche im Wochenbett betroffen. Der erste Pflegebesuch habe am 7. März H.________ stattgefunden, nach der Entlassung der Mutter.