8.3 Die Beklagte wendet ein, die Gebärende habe sich bereits sehr früh in die Obhut der Klägerin begeben. Die Klägerin habe entsprechend Zeiten als Aufwand verrechnet, in denen die Gebärende geschlafen oder einen Spaziergang gemacht habe. Wenn zwischen Blasensprung und Einsetzen der Wehen 17 Stunden lägen, könne kein durchgehender Anspruch auf Entschädigung infolge Erbringung von Arbeitsleistung geltend gemacht werden. Zudem sei die Kindsmutter bis am 10. März H.________ in der Praxis geblieben, auf der Rechnung für Pflegebesuche (BB 15) habe die Klägerin jedoch eine grosse Anzahl an Wegentschädigungen für die Zeit vom 7. bis 10. März H.___