Die Blasenentleerung ist mithin eine wichtige Voraussetzung für die Entlassung aus der Überwachung durch die Hebamme. Ein ununterbrochener Betreuungsbedarf von über sechs Stunden nach der Geburt ist im vorliegenden Fall dennoch nicht ausgewiesen. Es gilt zu berücksichtigen, dass für den gleichen Tag noch zwei nachgeburtliche Kontrollen vergütet wurden, die eine Blasenkontrolle ermöglichten. Zudem stehen der Hebamme bei einer Blasenentleerungsproblematik diverse Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, welche bereits vor dem Ablauf der anerkannten nachgeburtlichen Betreuungsdauer von sechs Stunden angewendet werden können und allenfalls auch indiziert sind.