Für den Zeitraum nach der Geburt stellt die Klägerin eine Betreuung und Überwachung während 8.5 h in Rechnung (bis 20.00 Uhr am Tag der Geburt). In den obzitierten AWMF-Leitlinien wird ausgeführt, dass bei der postpartalen Betreuung der Frau ein besonderes Augenmerk auf die Blasenentleerung gelegt werden müsse. Entsprechend wird empfohlen, die Fähigkeit zur Blasenentleerung innerhalb von vier Stunden postpartal zu dokumentieren. Bei Auffälligkeiten sind angemessene Massnahmen einzuleiten (S. 182). Die Blasenentleerung ist mithin eine wichtige Voraussetzung für die Entlassung aus der Überwachung durch die Hebamme.