um ca. 12.00 Uhr im Praxisraum in C.________ geblieben, mit der OKP abgerechnet worden seien aber nur die bis 19. Oktober H.________ um 20.00 Uhr erbrachten Leistungen (vgl. KB 44 und 45). 7.4 Die Beklagte wendet ein, die Kindseltern hätten nicht der dauernden Betreuung durch die Klägerin bedurft (z.B. während des Essens, des Schlafens u.s.w.). Fraglich sei auch, wie lange die tatsächliche Unterstützung der Ersthebamme durch die Zweithebamme effektiv gedauert habe, was sich aus dem Geburtsverlauf nicht entnehmen lasse.