23 7.3 Die Klägerin macht geltend, ab Eintritt der Geburt (gemäss Geburtsbericht Mutter ab 18.10., 11.00 Uhr, KB 42) sei eine dauernde Überwachung vor Ort erforderlich gewesen, auch als die Mutter etwas gegessen oder geschlafen habe. Die Klägerin sei zwischenzeitlich durch die Zweithebamme abgelöst worden. Die erste Geburt der Kindsmutter sei per Kaiserschnitt erfolgt, was eine Gefahr dargestellt habe. Zudem sei die Kindsmutter B-Streptokokken positiv gewesen, weshalb eine Antibiose habe durchgeführt werden müssen.