Soweit in den Protokollen vermerkt werde, dass das Elternpaar etwas esse oder zu schlafen versuche, würde keine Leistungspflicht bestehen. Für den Zeitraum nach 15.00 Uhr (am Tag der Geburt), bestehe ebenfalls keine mit der Geburt zusammenhängende Leistungspflicht mehr, zumal an diesem Tag zusätzlich ein Pflegebesuch und ein Zweitpflegebesuch im Wochenbett verrechnet und auch übernommen worden sei.