7.2 Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar J.________ (KB 41) mitgeteilt, dass gemäss den eingereichten Geburtsunterlagen Leistungen am 18. Oktober von 11.00 bis 18.30 Uhr und von 21.30 bis 22.00 Uhr, sowie vom 19. Oktober 03.00 bis 15.00 Uhr nachvollzogen und übernommen werden könnten. Soweit in den Protokollen vermerkt werde, dass das Elternpaar etwas esse oder zu schlafen versuche, würde keine Leistungspflicht bestehen.