Nachdem die Beklagte für diese Geburt lediglich die Kosten für 48 Leistungseinheiten der Tarifposition B10 übernimmt, besteht ein Anspruch der Klägerin für die Abgeltung von zusätzlich 20 Leistungseinheiten, was Fr. 1'161.60 entspricht (20 x 48 x Fr. 1.21). Für unter der Tarifposition A30 verrechenbare Leistungen besteht zusätzlich ein Anspruch in Höhe von Fr. 312.18 (6 x 43 x Fr. 1.21). Insgesamt kann mithin für diese Geburt ein Anspruch der Klägerin im Umfang von Fr. 1'473.78 gutgeheissen werden.