Um 18.10 Uhr wird dann eine Muttermundöffnung von 4-5 cm protokolliert. Ab diesem Zeitpunkt kann grundsätzlich eine durchgehende Betreuung als erforderlich anerkannt werden, auch wenn der Geburtsverlauf in der Folge protrahierte, die Klägerin den Kindseltern gemäss Protokoll eine Verlegung ins Spital empfahl, dies von den Eltern jedoch abgelehnt wurde. Die Geburt erfolgt dann erst am Folgetag um 23.33 Uhr. Entsprechend ist grundsätzlich anzuerkennen, dass ab dem 9. April 18.00 Uhr bis zur Geburt am 10. April 23.33 Uhr die durchgehende Anwesenheit der Klägerin (oder der ablösenden Hebamme) gerechtfertigt war.