Die Betreuung der Kindsmutter kann zu diesem Zeitpunkt entsprechend nicht als Pflichtleistung der OKP verrechnet werden. Auch aus den Aufzeichnungen im weiteren Tagesverlauf (10.40 Uhr "Mutter erwacht zwischendurch wegen leichten Wehen, aber sie kann schnell dazwischen schlafen") lässt erkennen, dass die Geburt noch nicht so weit fortgeschritten war, dass eine ununterbrochene Betreuung durch eine Hebamme erforderlich gewesen wäre. Um 18.10 Uhr wird dann eine Muttermundöffnung von 4-5 cm protokolliert.