Gemäss den Unterlagen der Klägerin war im Zeitpunkt des Eintrittes am 9. April, 03.00 Uhr (vgl. KB 37) der Muttermund erst ca. 2 cm geöffnet und die Wehen kamen erst alle 7-10 Minuten. Es wird im Geburtsbericht dann für den 9. April, 07.55 Uhr festgehalten, dass die Kindsmutter nicht nach Hause gehen wolle; sie empfinde die Wehen manchmal als schmerzhaft. Dieser Hinweis macht deutlich, dass auch die Klägerin eine Betreuung ihrerseits zu diesem Zeitpunkt des Geburtsverlaufs nicht als erforderlich erachtete. Die Betreuung der Kindsmutter kann zu diesem Zeitpunkt entsprechend nicht als Pflichtleistung der OKP verrechnet werden.