6.4 Wie bereits erwähnt, ist eine durchgehende Eins-zu-eins-Betreuung während der Geburt durch eine Hebamme oder eine andere Fachperson ab einem bestimmten Zeitpunkt des Geburtsverlaufs erforderlich und muss von der Krankenkasse abgegolten werden, auch wenn während dieser Zeit im Protokoll keine speziellen aktiven Vorkehrungen der Hebamme verzeichnet werden, und auch wenn Hebamme und Kindsmutter im selben Haus wohnen. Vorliegend erfolgte die Aufnahme der Versicherten jedoch wiederum sehr früh. Gemäss den Unterlagen der Klägerin war im Zeitpunkt des Eintrittes am 9. April, 03.00 Uhr (vgl. KB 37) der Muttermund erst ca. 2 cm geöffnet und die Wehen kamen erst alle 7-10 Minuten.