6.3 Die Beklagte wendet ein, die Klägerin und ihre Tochter würden am Praxisstandort wohnen, was eine Kontrolle der effektiven Anwesenheit der Klägerin erschwere. Aus dem protokollierten Geburtsverlauf ergebe sich, dass verschiedene 21 Einträge keine Pflichtleistungen von Hebammen enthalten würden (z.B. wenn die werdende Mutter zwischendurch schlafe, vom Ehemann massiert werde u.ä.). Zudem werde eine auffällig lange und durchgehende postnatale Betreuung in Rechnung gestellt, wobei diese gar doppelt verrechnet worden sei (Verrechnung von einem Pflegebesuch und einem Zweitpflegebesuch am 11.4.J.________).