6.2 Die Klägerin macht geltend, es sei eine ununterbrochene Betreuung und Überwachung durch die Hebamme ab dem Zeitpunkt der Aufnahme (9.4., 03.00 Uhr) bis zur Entlassung (11.4., 04.00 Uhr) unerlässlich gewesen, auch wenn die Kindsmutter zwischenzeitlich geduscht oder zwischen den Wehen kurz eingeschlafen sei. Die Planzenta-Lösung sei verzögert gewesen, es habe eine Dammnaht genäht werden müssen, die Mutter habe (nachgeburtliche) Kreislaufprobleme und vermehrte Blutungen gehabt. Es sei eine Zweithebamme beigezogen worden, welche erst um 05.15 Uhr habe nach Hause gehen können. Für die Geburt sei die Position B10 am 11. April J.________ allerdings nur bis 04.00 Uhr verrechnet worden.