Die Beklagte begründet die Reduktion mit Schreiben vom 5. Oktober J.________ nach Einsicht in die Aufzeichnungen der Klägerin damit, dass während längeren Zeitspannen keine Pflichtleistungen erbracht worden seien (z.B. während Schlafperioden der Mutter, duschen, Massagen durch den Kindsvater). Am Tag nach der Geburt würden nur zwei Stunden an Pflichtleistungen ausgewiesen und übernommen. Zudem seien die dokumentierten Massnahmen vom 11. April J.________ mit den verrechneten zwei Pflegebesuchen bzw. der Wochenbettpflege vom 11. April J.________ abgegolten.