5.7 Umstritten sind noch die Vergütungen für die Zweithebamme (vgl. E. 5.1). Der Beizug einer Zweithebamme als Assistenz bei einer ambulanten Geburt kann unter der Tarifposition B20 (30 TP) in Rechnung gestellt werden. Die Klägerin hat im Rahmen der ersten Rechnung vom 4. Juni H.________ den Beizug einer Zweithebamme nicht fakturiert (KB 22). Auf der zweiten Rechnung vom 13. November J.________ wird dann der Einsatz einer Zweithebamme am 29. Mai ab 02.45 bis 10.30 Uhr fakturiert (14.75 Einheiten des TP B20). Die Beklagte anerkennt das Erfordernis des Einsatzes einer Zweithebamme für den Zeitraum von vier Stunden (8 Einheiten) und hat dies entsprechend entgolten.