Für die Zeit nach der Geburt wird eine Betreuung über die Zeitdauer von 12.5 h in Rechnung gestellt. Diese nachgeburtliche Betreuungszeit ist weit überdurchschnittlich und es wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb diese lange ununterbrochene Betreuungszeit indiziert gewesen sein soll. Die infolge Streptokokken B-Infektion von der Klägerin eingeleitete Antibiose der Kindsmutter erfolgte bereits vor der Geburt und erforderte keine nachgeburtliche Eins-zu-eins- Überwachung über eine Zeitdauer von 13 Stunden.