Eine Intensivierung des Geburtsvorganges und damit das Erfordernis einer Eins-zu-eins-Betreuung, kann - grosszügig berechnet und unter Berücksichtigung der nicht durchwegs nachvollziehbaren Aufzeichnungen zum Geburtsvorgang - ab dem 28. Mai 12.00 Uhr anerkannt werden. Bis zur Geburt am 29. Mai um 05.15 Uhr ergibt sich eine Betreuung (durch Erst- und ablösende Hebamme) während 35 Einheiten der Tarifposition B10. Hinzugerechnet werden können unter der Tarifposition A30 verrechenbare ambulante Abklärungen wegen Verdachts auf Geburtsbeginn, welche ermessensweise auf 6 Einheiten (ein bis zwei Besuche à 2 bis 4 Einheiten) festgelegt werden.