5.6 Auch im vorliegenden Fall übernahm die Klägerin eine Eins-zu-eins- Betreuung zu einem Zeitpunkt, als eine solche noch nicht erforderlich war und die Kindsmutter nicht durchgehend hätte betreut werden müssen. Eine Kontrolle der Kindsmutter bei Meldung in der Nacht vom 28. Mai und dann nochmals am Vormittag desselben Tages war sicherlich angemessen, nicht jedoch eine durchgehende Betreuung. Eine Intensivierung des Geburtsvorganges und damit das Erfordernis einer Eins-zu-eins-Betreuung, kann - grosszügig berechnet und unter Berücksichtigung der nicht durchwegs nachvollziehbaren Aufzeichnungen zum Geburtsvorgang - ab dem 28. Mai 12.00 Uhr anerkannt werden.