5.5 Gemäss dem schwer lesbaren (und nicht ausgeschlossen nachträglich erstellten) Bericht zum Geburtsverlauf hat sich die Mutter wegen beginnenden Wehen am Abend des 27. Mai H.________ bei der Klägerin gemeldet. Am 28. Mai 01.00 Uhr traf dann die Klägerin bei der Kindsmutter ein und es wurde eine Öffnung des Muttermundes um 1.50 cm festgestellt. Um 04.00 Uhr fand eine Verlegung in die Praxisräumlichkeiten der Beklagten statt. Um 08.15 Uhr war der Muttermund gemäss Bericht ca. 3 cm offen. In der Folge wird beschrieben, die Kindsmutter fühle sich wohl zwischen den Wehen und könne sich entspannen.