forderlich gewesen. Die Geburt (mit anschliessender Überwachung) habe insgesamt 41 h gedauert. Die Verwendung des falschen Taxpunktwertes sei ein Versehen gewesen (Software). 5.3 Die Beklagte anerkennt gemäss Schreiben vom 14. Dezember J.________ Hebammen Leistungen (Tarifposition B10) für den 28. Mai H.________ während 23 Stunden (01.00 Uhr bis 24.00 Uhr) und am 29. Mai H.________ während insgesamt sieben Stunden (00.00 Uhr bis 06.30 Uhr), wobei während einer Übergangsfrist von 30 Minuten die Anwesenheit zweier Hebammen infolge Ablösung der Ersthebamme durch die Zweithebamme berücksichtigt wird (vgl. KB 25).