Ausgehend von der Angemessenheit einer Eins-zu-eins-Betreuung ab 19. Juni, 23.00 Uhr bis 6 h nach Geburt, d.h. bis 20. Juni, 19.30 Uhr und unter Berücksichtigung der Angemessenheit von drei vorangehenden Kontrollen infolge Unsicherheit des Geburtsvorganges sind unter der Tarifposition B10 41 Einheiten zu entschädigen und unter der Tarifposition A30 sind 13 Einheiten zu entschädigen. Für die Geburt ergibt dies mithin unter der Tarifposition B10 einen Anspruch von Fr. 2'361.60 (41 x 48 x Fr. 1.20), für Abklärungen wegen Verdachts auf Geburtsbeginn unter der Tarifposition A30 ein Anspruch von Fr. 670.80 (13 x 43 x 1.20), insgesamt besteht ein Leistungsanspruch in Höhe von Fr. 3'032.40.