4.8 Ausgehend von der Angemessenheit einer Eins-zu-eins-Betreuung ab 19. Juni, 23.00 Uhr bis 6 h nach Geburt, d.h. bis 20. Juni, 19.30 Uhr und unter Berücksichtigung der Angemessenheit von drei vorangehenden Kontrollen infolge Unsicherheit des Geburtsvorganges sind unter der Tarifposition B10 41 Einheiten zu entschädigen und unter der Tarifposition A30 sind 13 Einheiten zu entschädigen.