Die Beklagte verweist auf einen Auszug des Öffentlichen Gesundheitsportals Österreich zur Betreuung von Mutter und Kind nach der Geburt, wonach die Hebamme noch etwa drei Stunden nach der Geburt bei Mutter und Kind bleibe, um Nachblutungen zu kontrollieren und sicherzugehen, dass Mutter und Kind wohlauf sind (BB 23). Der Schweizerische Hebammenverband hält auf Anfrage der Beklagten hin zur Dauer der nachgeburtlichen Betreuung fest, dass die Blutung nach der Geburt in der Regel 4h intensiv überwacht werden müsse (BB 22).