4.7 In Bezug auf die nachgeburtliche Kontrolle durch die Hebamme wird in den obzitierten Leitlinien ausgeführt, um eine engmaschige Betreuung der Frau und ihres Neugeborenen sicherzustellen, werde eine zumindest 2- bis 3-stündige weitere Verweildauer postpartum der Hebamme bei der Wöchnerin im Kreissaal als sinnvoll angesehen (Leitlinie S. 182). Die Beklagte verweist auf einen Auszug des Öffentlichen Gesundheitsportals Österreich zur Betreuung von Mutter und Kind nach der Geburt, wonach die Hebamme noch etwa drei Stunden nach der Geburt bei Mutter und Kind bleibe, um Nachblutungen zu kontrollieren und sicherzugehen, dass Mutter und Kind wohlauf sind (BB 23).