_ als zweckmässig qualifiziert werden. Es kann dabei berücksichtigt werden, dass in den frühen Morgenstunden Medikamente verabreicht werden mussten und des Weiteren um die Mittagszeit Fruchtwasser abging. Bei den entsprechenden Untersuchungen wurden jeweils die Herztöne überwacht und ein CTG durchgeführt. Entsprechend können in diesen Zeiträumen - im Übrigen auch von der Beklagten anerkannt - zwei Untersuchungen im zeitlichen Umfang von je zwei Stunden als