Die Beklagte hat solche Untersuchungen sinngemäss anerkannt, indem sie für den Eintrittstag (18.6.H.________) Leistungen für die "Situationserhebung med. Kontroll, Beratungsgespräch" im Umfang von 2,5 h und für den Folgetag (19.6.H.________) vor dem eigentlichen Geburtsbeginn (um 23.00 Uhr) ebenfalls diverse Abklärungen anerkennt, welche sie jedoch unter der Tarifposition B10 abrechnet. Die Tarifposition B10 dient der Erfassung der Leistungen während der Geburtsphase und der nachgeburtlichen Betreuung. Diese Phase erfordert - wie vorstehend dargelegt - eine durchgehende Betreuung durch die Hebamme.