In Berücksichtigung des der Klägerin zustehenden Ermessens bei der Beurteilung der Frage, ab wann eine Eins-zu-eins-Betreuung angebracht ist, erscheint es als verhältnismässig, ab dem 19. Juni um 23.00 Uhr vom Erfordernis einer ununterbrochenen Anwesenheit der Klägerin auszugehen, d.h. vor der Geburt das Erfordernis einer ununterbrochenen Anwesenheit der Klägerin während 14.5 h anzuerkennen (Geburt des Kindes am 20.6. 13.30 Uhr). Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sowohl für Gebärende als auch für die Hebamme nicht immer einfach ist, den Beginn der aktiven Eröffnungsphase zu erkennen.