Die Aufzeichnungen weisen darauf hin, dass die Klägerin offenkundig zu früh eine Eins-zu-eins-Betreuung übernommen hat. Für den 19. Juni, 08.00 Uhr wird im Partogramm vermerkt, dass die Mutter zu schlafen versuche, um 09.30 Uhr sei sie Treppen gelaufen, habe danach geduscht, um 14.00 Uhr werden die Wehen als nicht störend beschrieben, um 17.00 Uhr wird vermerkt, dass es der Mutter gut gehe, sie eine Hausgeburt möchte und um das Haus spaziere. Um 21.30 Uhr desselben Tages versuchte sie gemäss Partogramm zu schlafen. Um 23.30 Uhr wird dann beschrieben, dass die Wehen zu stark seien, um zu schlafen.