soweit ersichtlich, wurde einzig für den Zeitpunkt des Eintritts diesbezüglich ein Vermerk angebracht ("3-4 cm"). In der dazwischenliegenden Zeit wurden mehrere Male CTG-Untersuchungen durchgeführt, der Herzton wurde wiederholt überwacht und die Vitalparameter wurden kontrolliert. Die Aufzeichnungen weisen darauf hin, dass die Klägerin offenkundig zu früh eine Eins-zu-eins-Betreuung übernommen hat.