Die vorliegend umstrittene Tarifposition B10 ist mithin sehr weit gefasst, was allerdings nicht bedeutet, dass eine Leistungspflicht der OKP für die durchgehende Eins-zu-eins-Betreuung und Begleitung einer Geburt ab der ersten Wehe besteht. Wie bereits erwähnt, erfordert das Gebot der Wirtschaftlichkeit eine Beschränkung der Leistungen auf das für den Behandlungszweck Erforderliche. 4.5 In Ziff 12.1 des Tarifvertrages KVG zwischen den Sektionen des Schweizerischen Hebammenverbandes und der D.________ mit Gültigkeit ab 1. September 2020 (KB 3) wird die Leistungserbringerin verpflichtet, bezüglich der wirksa-