Die Beklagte legt weiter dar, gemäss Partogramm sei der Streptokokkenbefund negativ gewesen, was von der Klägerin in der Replik anerkannt wird ("redaktionelles Versehen"). Des Weiteren führt die Beklagte aus, da es sich um eine Termingeburt gehandelt habe, sei der Blutverdünner sicherlich bereits einige Zeit zuvor und damit rechtzeitig abgesetzt worden, andernfalls das Risiko für eine Hausgeburt zu hoch gewesen wäre.